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Rechtliche Grundlagen

Welche Rechte stillende Mütter am Arbeitsplatz haben, regelt das so genannte „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, kurz Mutterschutzgesetz oder MuSchG. In seiner aktuellen Fassung ist es seit dem 23. Mai 2017 in Kraft.

Maßgeblich für die Rechte einer stillenden Mutter am Arbeitsplatz sind in diesem Gesetz die Paragraphen §7 und §23.
§7 regelt , dass eine stillende Mutter während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen ist – mindestens jedoch zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine ganze Stunde. Ob die Mutter sich in dieser Zeit ihr Baby bringen lässt und tatsächlich stillt oder ob sie die Zeit zum Abpumpen nutzt, ist dabei unerheblich.

Beträgt die so genannte zusammenhängende Arbeitszeit – also die Arbeitszeit, die eine Mutter am Stück ableistet – mehr als acht Stunden, muss der Frau auf Verlangen sogar zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder – sofern in der Nähe des Betriebs keine Stillgelegenheit vorhanden ist – von mindestens einmal 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

§23 definiert die Rahmenbedingungen für die Stillzeiten dann noch etwas genauer. So wird dort nicht nur festgelegt, dass die Stillzeiten weder vor- und nachgearbeitet werden müssen, sondern auch, dass sie nicht als Ersatz für festgelegte Ruhepausen gelten. Darüber hinaus ist klipp und klar geregelt, dass eine stillende Frau bei Inanspruchnahme der Stillzeiten keinen Entgeltausfall haben darf und somit ihr Arbeitsgehalt auch für diese Zeiten ganz normal weiter enthält.


Weitere Paragraphen im Mutterschutzgesetz legen fest, dass eine stillende Frau weder Überstunden noch Nachtarbeit machen darf. Auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist zunächst erst einmal nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn sich eine stillende Mutter ausdrücklich zu einer Arbeit in dieser Zeit bereiterklärt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sorge dafür tragen, dass eine stillende Mutter, die beispielsweise einen Sonntagsdienst übernimmt, anschließend eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten kann und direkt in der gleichen Woche einen Ausgleichstag erhält.

Möchte die Frau ihr Baby im Betriebsgebäude stillen oder die Stillzeiten zum Abpumpen nutzen, muss der Arbeitgeber ihr dafür einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. Wie dieser Raum konkret zu gestalten ist, steht in den so genannten Arbeitsstättenregeln.

Auch im Flyer der Nationalen Stillkommission zu „Stillen und Berufstätigkeit“ finden sich Informationen zur Gestaltung eines Stillraums:

„Das Unternehmen muss stillenden Arbeitnehmerinnen das Stillen bzw. das Abpumpen der Muttermilch am Arbeitsplatz ermöglichen. Es genügt, wenn das Unternehmen dafür einen kleinen, abschließbaren Raum mit einer sauberen Abstellfläche, einer bequemen Sitzgelegenheit, einem Waschbecken und einem Kühlschrank oder einer Kühltasche zur Verfügung stellt.“

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen. Für Beamtinnen gelten die entsprechenden Mutterschutzverordnungen der jeweiligen Länder bzw. des Bundes.

 

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