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Stillen bei Erwerbstätigkeit

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, Babys sechs Monate lang ausschließlich zu stillen – auch dann, wenn die Mutter erwerbstätig ist. Das bedeutet, dass das Kind während dieser sechs Monate keine andere Nahrung oder Flüssigkeit außer Muttermilch erhält und danach neben angemessener Beikost bis zum Alter von zwei Jahren weiter gestillt wird und darüber hinaus – so lange Mutter und Kind dies wünschen.

Kehrt die Mutter eines vollgestillten Kindes bereits nach wenigen Wochen oder Monaten in das Arbeitsleben zurück oder wird ihr Kind noch teilgestillt, ist dies deshalb kein Grund, das Baby abzustillen. Denn egal, ob die Mutter erwerbstätig ist oder nicht: Jede Mutter und jedes Kind haben ein gesetzlich geschütztes Recht auf Stillen. Die nötige rechtliche Grundlage dazu findet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).


Der Arbeitskreis „Stillen bei Erwerbstätigkeit“ in der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen (AFS) hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Stillen bei Erwerbstätigkeit zu fördern und den Müttern und Familien Unterstützung zu bieten. Das Rüstzeug dazu finden Sie auf den nachfolgenden Unterseiten – eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen, nützliche Argumentationshilfen sowie praktische Tipps, wie sich Stillen und Erwerbstätigkeit möglichst gut vereinbaren lassen.

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Pia Müller
erwerbstaetigkeit@afs-stillen.de

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