Liebe AFS-Mitglieder,

gemäß unserer Satzung, stehen hier in unserem Mitgliederbereich die Anträge zur Verfügung, die uns nach erscheinen der Tagesordnung zur MV fristgerecht übersandt wurden. Bitte lest diese gründlich durch, damit sie während der MV diskutiert und abgestimmt werden können.

Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen.

Sarina Exner für den Bundesvorstand

1. Antrag an die MV auf Satzungsänderung

Die MV möge den Antrag auf Satzungsänderung beschließen.

In § 7 Nr. 2 soll folgender Satz angefügt werden: “Zur Regelung weiterer Einzelheiten kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung beschließen, die nicht Bestandteil der Satzung ist.”

Begründung:
Die Mitgliederversammlung hat sich im Jahr 2017 dafür ausgesprochen, eine einheitliche Beitragsordnung aufzustellen. Die Ergänzung von § 7 Nr. 2 greift diesen Willen auf und regelt die Rechtsstellung der Beitragsordnung als eine der Satzung nachrangige Vorschrift. Damit sind für Änderungen der Beitragsordnung nicht die gleichen hohen Maßstäbe wie für Satzungsänderungen anzusetzen. Ferner ist die Beitragsordnung damit auch ohne Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Aufnahme als “Kann-Regelung” trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beitragsordnung erst noch durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

2. Antrag an die MV zur Beitragsordnung

Die MV möge die unten angefügte Beitragsordnung beschließen.

Nach § 9 Nr. 8 der Satzung stelle ich hiermit den Antrag, die Beitragsordnung mit auf die Tagesordnung der MV zu setzen (als einen TOP nach (!) den Satzungsänderungen).
Entsprechend dem Wortlaut der Satzung ist keine Begründung für diesen Antrag notwendig.

Begründung:
Die Mitgliederversammlung hat sich im Jahr 2017 dafür ausgesprochen, eine einheitliche Beitragsordnung aufzustellen, um bei allen Beteiligten Klarheit über bestimmte Vorgehensweisen zu schaffen. Die Beitragsordnung greift dabei überwiegend die bisherige Praxis auf und ist inhaltlich mit dem Bundesvorstand und der Kassenwartin abgestimmt.

Beitragsordnung
der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen (AFS) – Bundesverband e.V.
(nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie
verschiedene Gebühren. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung
kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse
über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung
folgendem Jahr. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen
Termin festsetzen.

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweisen
1. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden zum zweiten Montag im Januar des
jeweiligen Beitragsjahres (Kalenderjahres) erhoben.
2. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.
Das Mitglied hat sich hierzu im Allgemeinen bei Eintritt in den Verein zu
verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
3. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten ihre
Beiträge bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des
Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 10 Prozent des Beitrages
zu zahlen. Eine gesonderte Rechnungslegung über die Bearbeitungsgebühr
erfolgt nicht.

§ 3 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Mitgliedsformen ergibt sich aus
Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung.
2. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf
Ermäßigungen ist mit entsprechenden Unterlagen bis zum 15. Dezember des
Vorjahres für das laufende Kalenderjahr nachzuweisen.
3. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere solche, die eine
Änderung der Beitragshöhe begründen, sowie sonstige Änderungen (z.B. der
Bankverbindung) sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen. Für die
Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder
zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung besteht
nicht.
5. Erfolgt der Vereinseintritt als Einzelmitglied nicht zum Beginn des Kalenderjahres
wird der Beitrag des laufenden Jahres monatsgenau erhoben. Teile eines Monats
gelten als voller Monat.
6. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits
geleisteter Beiträge.

§ 4 Gebühren
1. Im Rahmen der Ausbildung zur AFS-Stillberaterin erhebt der Verein eine
Anmeldegebühr und Kursgebühren. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe dieser
Gebühren festzulegen. Die Anmeldegebühr ist zwei Wochen nach der Anmeldung
zur Ausbildung fällig, Kursgebühren zwei Wochen vor Kursbeginn.
2. Die Gebühren nach Ziff. 1 werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. § 3 Ziff. 4 gilt entsprechend.

§ 5 Vereinskonto
1. Soweit Zahlungen nicht per Lastschrifteinzug erfolgen, sind nur Überweisungen
auf das folgende Konto zulässig:
Bank: GLS Bank
IBAN: DE32430609674058054800
BIC: GENODEM1GLS
2. Überweisungen auf andere Konten und andere Zahlungsweisen werden nicht
anerkannt.

§ 6 Zahlungsverzug
1. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Beiträge und Gebühren Sorge
zu tragen. Ist der Zahlungsbetrag zum Fälligkeitstermin nicht auf dem
Vereinskonto eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung im Verzug.
2. Säumige Mitglieder werden einmalig gemahnt. Es werden fünf Euro Mahngebühren
erhoben. Eventuell anfallende weitere Eintreibungsgebühren (z.B.
Inkassogebühren) trägt das Mitglied.
3. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit
der Einziehung sowie eventueller Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt
auch für den Fall, dass das Mitglied der Abbuchung unberechtigterweise
widersprochen hat oder ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies
dem Verein nicht mitgeteilt hat.
4. Die Ziffern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Rechnungen aus dem
vom Verein betriebenen Onlineshop.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Sie wird in der
nächstmöglichen Ausgabe der Vereinszeitschrift „Stillzeit“ abgedruckt und in der
jeweils gültigen Fassung im Mitgliederbereich der Vereinshomepage veröffentlicht.
Anlage 1 (zu § 3 der Beitragsordnung)
Mitgliedsform Beitragshöhe
Einzelmitglied 40 Euro
Ehrenmitglied —
Fördermitglied 20 Euro
Familienmitglied 60 Euro